Inhalt

GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 6d
Informationspflichten des Anbieters bei Glücksspielen im Internet
(1) 1Spieler müssen jederzeit die Möglichkeit haben, den Stand des Guthabens auf dem Spielkonto, die Spielhistorie insgesamt und je Spielform, Ein- und Auszahlungen, Limits und Änderungen von Limits sowie sonstige Transaktionen der letzten zwölf Monate einzusehen. 2Die Spielhistorie nach Satz 1 hat die einzelnen Einsätze, Gewinne und Verluste des Spielers unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts zu umfassen.
(2) 1Veranstalter und Vermittler haben Spieler über die Summe der Einsätze, Gewinne und Verluste der jeweils vorangegangenen 30 Tage zu informieren. 2Diese Information muss nach jeder Identifizierung und Authentifizierung erfolgen sowie vor Beginn eines Spiels, wenn seit der letzten Information mehr als 24 Stunden vergangen sind. 3Eine Spielteilnahme darf erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Information durch den Spieler erfolgen.
(3) Veranstalter und Vermittler müssen Spielern auf Antrag eine geordnete Auflistung sämtlicher Transaktionen auf dem Spielkonto der vergangenen zwölf Monate unverzüglich kostenlos zur Verfügung stellen.