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GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 22
Lotterien mit planmäßigem Jackpot; Sofortlotterien
(1) 1Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu begrenzen. 2Lotterien mit planmäßigem Jackpot dürfen nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden. 3Die Veranstaltung von Lotterien mit planmäßigem Jackpot ist auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend zulässig. 4Die Auswirkungen auf die Bevölkerung sind mit einer wissenschaftlichen Begleituntersuchung zu evaluieren.
(2) Für die Veranstaltung von Sofortlotterien sind zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis begrenzende Vorgaben zu Art und Zuschnitt der Lotterie, beispielsweise zu Höchstgewinnsummen und Gewinnplan, zu Vertriebsmöglichkeiten und zu Werbemöglichkeiten, vorzusehen.