Inhalt

GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 11
Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtforschung
Die Länder stellen Maßnahmen der Suchtprävention, entsprechende Beratungsangebote sowie die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher.