Inhalt

Text gilt ab: 23.12.2020
Fassung: 19.05.2020
Artikel 3
Schlussbestimmungen
1.
Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern vom 1. Oktober/ 5. November 2002 bleibt unberührt, soweit in diesem Staatsvertrag und in dem abzuschließenden Verwaltungsabkommen nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2.
Dieser Staatsvertrag tritt am Tag seiner Ratifikation in Kraft.