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Text gilt ab: 23.12.2020
Fassung: 19.05.2020
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Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen im Zuge der BAB A 45 (von Str.-km 253,200 bis Str.-km 254,100)
Vom 19. Mai 2020[1]

Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Mainbrücke Mainflingen im Zuge der BAB A 45 (von Str.-km 253,200 bis Str.-km 254,100) vom 19. Mai 2020 (GVBl. 2021 S. 2, 45, BayRS 01-6-11-B)
Vorbemerkung
Die Mainbrücke Mainflingen befindet sich im Streckenabschnitt der A 45 zwischen den Anschlussstellen Mainhausen und Kleinost heim. Sie liegt sowohl auf hessischem als auch auf bayerischem Gebiet, wobei der Main die Landesgrenze darstellt.
Die Mainbrücke weist erhebliche Bauwerksschäden auf. Gemäß Brückennachrechnung ist sie für das Ziellastmodell LM 1 nicht und für die Brückenklasse 60 nur mit verkehrlichen Nutzungsauflasten zu betreiben. Tragfähigkeitsreserven sind aufgebraucht, so dass unter wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten nur ein Neubau der Mainbrücke in Betracht kommt.
Das „Verwaltungsabkommen zur Übertragung von Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben außerhalb der eigenen Landesgrenzen im Zuge der BAB A 3 und A 45“ vom 1. Oktober/5. November 2002 zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Wohnen, und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, enthält die Regelungen, dass es auf einen Neubau der Mainbrücke nicht anwendbar ist. Daher schließen das Land Hessen und der Freistaat Bayern, um das für den Brückenneubau erforderliche Planfeststellungsverfahren zu regeln, nachfolgenden Staatsvertrag.

[1] Zur Ratifizierung und zum Inkrafttreten am 23.12.2020 siehe in:
Bayern: Bek. v. 22.12.2020 (GVBl. 2021 S. 2), Bek. v. 25.1.2021 (GVBl. S. 45);
Hessen: G v. 2.9.2020 (GVBl. S. 571);