Inhalt
1Die Kostenbeiträge der Träger werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. eines jeden Quartals erhoben; hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. 2Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. 3Dem Bund und den Ländern wird hierzu als Beleg gemäß § 75 der Bundeshaushaltsordnung oder den entsprechenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnungen ein Rechnungsnachweis übersandt.