Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2006
Fassung: 28.04.1972
Artikel 4
(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstigen Aufwendungen für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Professorinnen und Professoren und für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter werden im Haushaltsplan der Hochschule veranschlagt.
(2) 1Soweit Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Hochschule abgeordnet werden, verpflichten sich die Träger, für diese Personen entsprechend ihren Funktionen bei der Hochschule in ihren Haushaltsplänen entsprechende Planstellen auszuweisen. 2Die Dauer der Abordnung soll im Einzelfall sechs Jahre nicht überschreiten.
(3) 1Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamtinnen und Beamten trägt die Hochschule. 2Sie erstattet die Dienstbezüge. 3Die übrigen Aufwendungen zahlt die Hochschule unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.
(4) Die Beteiligung des Bundes und der Länder an den Lehrkräften für besondere Aufgaben richtet sich nach dem Verhältnis der Soll-Stärke des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes.