Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2006
Fassung: 28.04.1972
Artikel 1
(1) 1Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei umgewandelt. 2Die Hochschule ist eine gemeinsame Hochschule des Bundes und der Länder. 3Sie ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.
(2) 1Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht. 2Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Rechts- und Fachaufsicht führen der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam. 3Sie setzen dazu ein Kuratorium ein.