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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass
(1) Mitzuteilen sind
1.
bei Erteilung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder bei einer sonstigen Erbenermittlung der Erbfall und die Erben,
2.
bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags der Erbfall,
wenn dem Gericht bekannt ist, dass
a)
zu dem Nachlass ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört (§ 83 GBO) oder
die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser
b)
Inhaberin oder Inhaber eines Handelsgeschäfts oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einer im Register eingetragenen oder eintragungspflichtigen Personengesellschaft gewesen ist,
c)
Mitglied einer Genossenschaft gewesen ist
(§ 379 FamFG).
(2) In den Mitteilungen sind anzugeben
1.
das zum Nachlass gehörende Grundstück oder grundstücksgleiche Recht, die Firma des zum Nachlass gehörenden Handelsgeschäfts oder die Firma beziehungsweise der Name der im Register eingetragenen Personengesellschaft, oder die Firma der Genossenschaft, in der die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser Gesellschafterin beziehungsweise Gesellschafter oder Mitglied gewesen ist;
2.
die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser, der Zeitpunkt des Erbfalls und die Erben mit ihren Anschriften; bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser und die Verfügung von Todes wegen;
3.
der Testamentsvollstrecker, wenn ihm die Verwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, des Handelsgeschäfts oder der Beteiligung zusteht.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Buchstabe a an das Grundbuchamt;
2.
des Absatzes 1 Buchstaben b und c an das Registergericht.
(4) 1Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so sind zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihr Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, darauf hinzuweisen, dass durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen (§ 83 Satz 2 GBO). 2Ihnen ist gleichzeitig mitzuteilen, dass eine Mitteilung an das Grundbuchamt und/oder das Registergericht erfolgen wird. 3Entsprechend ist bei Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu verfahren.