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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses
(1) Mitzuteilen sind die zur Sicherung eines Nachlasses getroffenen Maßregeln, die von einem anderen als dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht angeordnet worden sind.
(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Nachlassgericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, amtliche Akten oder sonstige Sachen, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, vorgefunden, so ist hiervon sowie von den Maßregeln zur Sicherung dieser Sachen Mitteilung zu machen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
1.
des Absatzes 1 an das nach § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht;
2.
des Absatzes 2 an die zuständige Behörde.
Anmerkung:
Berlin
Artikel 20 Absatz 2 PrFGG (GVBl. Sb I 3212-1);
Hessen
§ 4 HAGFamFG (GVBl. 2015, 315);
Niedersachsen
§ 48 Nds. Justizgesetz;
Nordrhein-Westfalen
§ 79 Justizgesetz (GV.NRW. 2011, S. 30);
Schleswig-Holstein
§ 41 Absatz 2 Landesjustizgesetz (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 231, ber. S. 441).