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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
1.
die Vornamen einer Person geändert werden (§ 1 Absatz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 3 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung);
2.
Entscheidungen nach Nummer 1 aufgehoben werden (§ 6 Absatz 1 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung);
3.
festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Absatz 1 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung), einschließlich des Falles nach § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 dieses Gesetzes;
4.
die Abstammung eines Kindes von einer Person festgestellt wird, deren Vornamen geändert wurden (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung)
(§ 27 Absatz 3 Nummer 1 und 4 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d PStV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 an das in Unterabschnitt XVI Nummer 1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt;
2.
in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 und 4 an das Standesamt, dem die Entscheidung über die Änderung des Vornamens mitgeteilt wurde.
(3) Bei den Mitteilungen sind, soweit nicht bereits in den Entscheidungen enthalten, anzugeben
Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
sämtliche Vornamen,
Geburtstag und -ort,
Geburtsstandesamt,
Nummer des Eintrags,
Familienstand,
Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nummer des Eintrags oder, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
Anschrift,
Tag der Rechtskraft;
bei Mitteilungen von Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 4 außerdem der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsstandesamt und die Nummer des Eintrags für das Kind.