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Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
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die Vornamen einer Person geändert werden (§ 1 Absatz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 3 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung);
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Entscheidungen nach Nummer 1 aufgehoben werden (§ 6 Absatz 1 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung);
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festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Absatz 1 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung), einschließlich des Falles nach § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 dieses Gesetzes;
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die Abstammung eines Kindes von einer Person festgestellt wird, deren Vornamen geändert wurden (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 TSG in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung)
(§ 27 Absatz 3 Nummer 1 und 4 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d PStV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
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in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 an das in Unterabschnitt XVI Nummer 1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt;
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in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 und 4 an das Standesamt, dem die Entscheidung über die Änderung des Vornamens mitgeteilt wurde.
(3) Bei den Mitteilungen sind, soweit nicht bereits in den Entscheidungen enthalten, anzugeben
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Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
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sämtliche Vornamen,
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Geburtstag und -ort,
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Geburtsstandesamt,
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Nummer des Eintrags,
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Familienstand,
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Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nummer des Eintrags oder, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
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Anschrift,
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Tag der Rechtskraft;
bei Mitteilungen von Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 4 außerdem der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsstandesamt und die Nummer des Eintrags für das Kind.