Inhalt
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Mitteilungen an das Jugendamt über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers
(1) 1Mitzuteilen sind
- 1.
-
die Anordnung
- a)
-
einer Vormundschaft,
- b)
-
einer die Sorge für die Person betreffenden Pflegschaft
unter Bezeichnung des Vormunds oder des Pflegers;
- 2.
-
jeder in der Person des Vormunds oder des Pflegers eintretende Wechsel;
- 3.
-
die Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft.
2Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder vorläufiger Pfleger oder ein Vereinsvormund als Vormund oder Pfleger bestellt, entfallen die Mitteilungen nach Satz 1 (§ 53a Absatz 2 und 4, § 57 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 57 Absatz 6 SGB VIII in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.