Inhalt

MiZi
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
4
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
1.
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
2.
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen; bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;
3.
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend des Ersten Teils Nummer 5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übermittlung einer vollständigen beglaubigten Abschrift mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
1.
die absendende Stelle und das Aktenzeichen,
2.
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners),
3.
der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat,
4.
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3) 1Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 8 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. 2Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. 3Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 8 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) 1Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. 2Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. 3Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. 4Mitgeteilt werden nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG, Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 59b und 59c BRAO – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO an die zuständige Rechtsanwaltskammer,
2.
bei Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, oder Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, zusätzlich an das Bundesministerium der Justiz,
3.
bei Notaren, Notarassessoren und Notariatsverwaltern an die Landesjustizverwaltung, den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und der Notarkammer,
4.
bei Patentanwälten, niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Sinne von § 20 EuPAG, Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 52b und 52c PAO – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Patentanwaltsberufe nach § 157 PAO und ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 PAO an die Patentanwaltskammer,
5.
bei registrierten Personen im Sinne des Teils 3 RDG an das Bundesamt für Justiz,
6.
bei Inhabern von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 177, 178 und 182 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an das Deutsche Patent- und Markenamt.
Anmerkung:
1.
Zuständige Stellen sind bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG, Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 59b und 59c BRAO – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO nur
in Baden-Württemberg
Rechtsanwaltskammer Freiburg
oder
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
oder
Rechtsanwaltskammer Stuttgart
oder
Rechtsanwaltskammer Tübingen;
in Bayern
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
oder
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg;
in Berlin
Rechtsanwaltskammer Berlin;
in Brandenburg
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg;
in Bremen
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen;
in Hamburg
Hanseatische Rechtsanwaltskammer;
in Hessen
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
oder
Rechtsanwaltskammer Kassel;
in Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern;
in Niedersachsen
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg;
in Nordrhein-Westfalen
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
oder
Rechtsanwaltskammer Hamm
oder
Rechtsanwaltskammer Köln;
in Rheinland-Pfalz
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz;
im Saarland
Rechtsanwaltskammer des Saarlandes;
in Sachsen
Rechtsanwaltskammer Sachsen;
in Sachsen-Anhalt
Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt;
in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer;
in Thüringen
Rechtsanwaltskammer Thüringen.
2.
Zuständige Notarkammern sind
in Baden-Württemberg
Notarkammer Baden-Württemberg;
in Bayern
Landesnotarkammer Bayern;
in Berlin
Notarkammer Berlin;
in Brandenburg
Notarkammer Brandenburg;
in Bremen
Bremer Notarkammer;
in Hamburg
Hamburgische Notarkammer;
in Hessen
für die Landgerichtsbezirke Gießen, Limburg, Wiesbaden, Frankfurt a. Main, Hanau und Darmstadt
Notarkammer Frankfurt am Main
oder
für die Landgerichtsbezirke Marburg, Fulda und Kassel
Notarkammer Kassel;
in Mecklenburg-Vorpommern
Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern;
in Niedersachsen
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
oder
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
oder
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg;
in Nordrhein-Westfalen
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln
Rheinische Notarkammer
oder
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Westfälische Notarkammer;
in Rheinland-Pfalz
für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Notarkammer Koblenz
oder
für den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken
Notarkammer Pfalz;
im Saarland
Saarländische Notarkammer;
in Sachsen
Notarkammer Sachsen;
in Sachsen-Anhalt
Notarkammer des Landes Sachsen-Anhalt;
in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinische Notarkammer;
in Thüringen
Notarkammer Thüringen.