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MiZi
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
1
Betroffener Personenkreis
Angehörige rechtsberatender Berufe im Sinne dieses Unterabschnitts sind
1.
Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG sowie Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 59b und 59c BRAO, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
2.
Angehörige ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO,
3.
gemäß § 209 Absatz 2 BRAO ausgeschiedene Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, solange über ihren Antrag auf Registrierung nach § 13 RDG nicht entschieden ist und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 3 RDGEG gegeben sind,
4.
Notare, Notarassessoren und Notariatsverwalter,
5.
Patentanwälte, niedergelassene europäische Patentanwälte im Sinne von § 20 EuPAG und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 52b und 52c PAO, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
6.
Angehörige ausländischer Patentanwaltsberufe nach § 157 PAO und ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 PAO,
7.
registrierte Personen im Sinne des Teils 3 RDG sowie
8.
Inhaber von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 177, 178 und 182 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.