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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
(1) 1Mitzuteilen ist
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 202 VAG, §§ 26 Absatz 1 Satz 1, 31 InsO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
2Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) 1Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
2.
das Registergericht nach Rechtskraft des Beschlusses, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister eingetragen und eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Anweisung mangels Masse aufgelöst wird (§§ 262 Absatz 1 Nummer 4, 289 Absatz 2 Nummer 1 AktG; § 60 Absatz 1 Nummer 5 GmbHG; § 81a Nummer 1 GenG; § 198 Nummer 4 VAG; §§ 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 161 Absatz 2 HGB; § 9 Absatz 1 PartGG);
wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an
3.
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat;
a)
für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;
b)
für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70 – 72, 34131 Kassel, zu richten;
4.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des SGB III keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;
5.
die für den Sitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;
6.
die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft;
7.
das Finanzamt (§ 85 AO).
8.
das Hauptzollamt
2Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummer 3 bis 6 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.
3Bei Verbraucherinsolvenzverfahren entfallen die Mitteilungen nach Nummer 2 bis 6.
(3) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
Anmerkung: Eine Mitteilung nach Nummer 3 bis 6 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.
In Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 5a und 6, Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.
In Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 10, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.