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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen
(1) Mitzuteilen sind die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses und eines vorläufigen Sachwalters, die Anordnung und Aufhebung einer der in § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung und Aufhebung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO.
(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters sowie die Mitteilungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO sind zu richten an
1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 23 Absatz 2, 25 Absatz 1 InsO, § 202 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
2.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
3.
das Arbeitsgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwaltens erfolgt ist (§ 240 ZPO, § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG);
4.
das Finanzamt (§ 85 AO);
5.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des SGB III keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat.
6.
das Hauptzollamt;
7.
das Sozialgericht und das Landessozialgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ist (§ 240 ZPO, § 202 SGG).
(4) Die Mitteilungen von Anordnungen und Aufhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 InsO sind zu richten an:
1.
das Vollstreckungsgericht;
2.
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;
3.
das Hauptzollamt;
4.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
5.
das Finanzamt;
6.
die Agentur für Arbeit.
(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.