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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über die Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens)
(1) 1Mitzuteilen sind unter Bezeichnung des Konkursverwalters
1.
die Eröffnung des Konkursverfahrens;
2.
die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens
a)
nach Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens,
b)
nach Einstellung des Vergleichsverfahrens,
c)
nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs,
d)
nach Einstellung des fortgesetzten Vergleichsverfahrens
(§ 112 KO, § 202 VAG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG). 2Bei Nachlaßkonkurssachen entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a alsbald nach Erlaß, im übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die Dienstbehörde, wenn der Gemeinschuldner Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist (§ 112 KO);
2.
das Registergericht, wenn der Gemeinschuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 112 KO, § 202 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
3.
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
4.
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
5.
das Nachlaßgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlaßkonkursverfahren betreffen;
6.
die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;
7.
das Arbeitsgericht;
8.
das Finanzamt;
9.
das Hauptzollamt;
10.
die Steuerkasse der Gemeinde;
wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners erforderlich erscheint, auch an
11.
folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
a)
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
b)
die Berufsgenossenschaft,
c)
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
d)
die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer;
12.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Gemeinschuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Gemeinschuldners liegt oder, falls der Gemeinschuldner im Geltungsbereich des SGB III keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.
Anmerkungen:
In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nummer 3 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.