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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlußkonkursverfahrens) mangels Masse
(1) 1Mitzuteilen sind
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse;
2.
die Ablehnung der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens mangels Masse
a)
nach Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens,
b)
nach Einstellung des Vergleichsverfahrens,
c)
nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs,
d)
nach Einstellung des fortgesetzten Vergleichsverfahrens,
(§ 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften BGBl. III 4120.3, § 202 VAG, § 81 Absatz 1, § 96 Absatz 6, § 101 VglO, §§ 112, 205 KO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG). 2Bei Nachlaßkonkursen entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
2.
das Registergericht,
a)
wenn der Schuldner eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist (§ 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften BGBl. III 4120.3, § 202 VAG, § 32 HGB),
b)
außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d, wenn der Schuldner in das Handels-, das Genossenschafts-, das Partnerschafts- oder in das Vereinsregister eingetragen ist (§ 81 Absatz 1, § 96 Absatz 6, § 101 VglO, § 102 GenG, § 2 Absatz 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB, § 75 BGB);
wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an
3.
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständig sind,
4.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.
Anmerkung:
In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.