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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen zur Gefahrenabwehr
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 308 Absatz 1 FamFG).
(2) 1Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. 2Sie sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken.
(3) Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so hat die Richterin oder der Richter diese unverzüglich mitzuteilen (§ 308 Absatz 2 FamFG).
(4) 1Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. 2Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
(5) 1Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. 2Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
1.
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
2.
nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
3.
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
3Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 308 Absatz 3 Satz 3 FamFG).
(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, daß die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.
(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 308 Absatz 4 FamFG).
Anmerkungen:
1)
Für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind zuständig
in Baden-Württemberg die Landratsämter und die Stadtkreise;
in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen
in der Stadt Bremen
a)
in den Stadtbezirken Bremen-Mitte, Bremen-West, Bremen-Süd und Bremen-Ost
das Stadtamt – 3 –, Bremen,
b)
im Stadtbezirk Bremen-Nord das Straßenverkehrsamt Bremen-Nord,
in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende – Landesbetrieb Verkehr;
in Hessen in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, im übrigen die Landräte;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Stadt Göttingen;
in Nordrhein-Westfalen die Straßenverkehrsämter;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Gemeinden;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte – Verkehrsbehörden –;
in Thüringen die Fahrerlaubnisbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
2)
Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig
das Bundesverwaltungsamt in Fällen, in denen deutsche Staatsangehörige ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet haben, sowie in Fällen, in denen natürliche und juristische Personen ihren Unternehmenssitz nicht im Inland haben (§ 48 Absatz 2 Nummer 4 und 5 WaffG);
in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden als Kreispolizeibehörden;
in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
in Berlin der Polizeipräsident in Berlin;
in Brandenburg das Polizeipräsidium;
in Bremen
in der Stadt Bremen das Stadtamt, Bremen,
in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport – Polizei;
in Hessen
a)
für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Schusswaffen und Munition:
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte (Kreisordnungsbehörden),
b)
für die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition und zur Waffeneinfuhr:
die Regierungspräsidien,
c)
für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, eines Waffenscheins oder eines Waffenerwerbscheins sowie
d)
für die Ausnahmebescheinigung nach § 42 WaffG:
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte (Kreisordnungsbehörden),
e)
für die Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie die Bescheinigung zum Führen dieser Waffen:
die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Bediensteten,
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für die Bediensteten der nachgeordneten Behörden,
die Leiter der Justizvollzugsanstalten für die Bediensteten der jeweiligen Anstalt,
das Ministerium der Justiz, für Integration und Europa für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten,
im Übrigen die Regierungspräsidien;
in Mecklenburg-Vorpommern
a)
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
– Kreisordnungsbehörden –,
b)
für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG der Ministerpräsident und die Minister in den Fällen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betreffen; der Innenminister zudem auch in den Fällen, die Mitglieder des Landtags, Bedienstete der Landtagsverwaltung oder Bedienstete des Landesrechnungshofes betreffen;
in Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden und die Polizeidirektionen;
in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden;
in Rheinland-Pfalz
a)
für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG die Staatskanzlei und die Ministerien für Bedienstete ihres Geschäftsbereichs; das Ministerium des Innern und für Sport zudem im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für die Mitglieder und Bediensteten des Landtags, im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs für die Mitglieder und Bediensteten des Rechnungshofs und für alle übrigen Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes erheblich gefährdet sind,
b)
für Bescheinigungen nach § 56 WaffG, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, das Landeskriminalamt,
c)
im Übrigen in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert;
in Sachsen
a)
die Landkreise und kreisfreie Städte,
b)
für waffenrechtliche Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG das Sächsische Staatsministerium der Justiz, das Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Polizeidirektionen, die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst und die Landesdirektion Sachsen jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs, im Übrigen das Sächsische Staatsministerium des Innern;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau sowie die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg;
in Schleswig-Holstein der Ministerpräsident und die Ministerien für ihren Geschäftsbereich nach § 55 Absatz 2 WaffG, die Landräte der Kreise und die Bürgermeister der kreisfreien Städte;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.
3)
Für die Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse, Befähigungsscheine und Berechtigungen (§§ 7, 20 und 27 SprengG), Lagergenehmigungen (§ 17 SprengG) und Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 34 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) sowie die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen (§ 8a SprengG) sind zuständig
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Ausbildungszentrum Neuhausen
– THW-Sprengstoffbehörde –
Novizenweg 1
73765 Neuhausen auf den Fildern
in Fällen, in denen THW-Angehörige Sprengberechtigungen besitzen oder ihnen erteilt werden sollen;
in Baden-Württemberg
a)
für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen:
das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg im Breisgau,
b)
für Lagergenehmigungen:
die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde,
c)
im Übrigen:
die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetz als untere Verwaltungsbehörden;
in Bayern
a)
für Erlaubnisse nach § 7 Sprengstoffgesetz: die Gewerbeaufsichtsämter,
b)
für Erlaubnisse nach § 27 Sprengstoffgesetz: die Gewerbeaufsichtsämter;
die Kreisverwaltungsbehörden für Ladungspulver zum Schießen mit Böllern und Vorderladern und zum Laden von Patronenhülsen;
in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;
in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe;
in Bremen die Gewerbeaufsichtsämter, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Hannover; in Bremerhaven das Gewerbeaufsichtsamt;
in Hamburg die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Arbeitsschutz;
in Hessen für Erlaubnisse zum gewerbsmäßigen Betrieb und Umgang die Regierungspräsidien, bei Erlaubnissen zum nichtgewerblichen Betrieb und Umgang die Kreisordnungsbehörden;
in Mecklenburg-Vorpommern
a)
im gewerblichen Bereich:
das Landesamt für Gesundheit und Soziales; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Stralsund,
b)
im nichtgewerblichen Bereich und für Lagergenehmigungen nach § 17 SprengG für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2 im Einzelhandel:
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in Niedersachsen
a)
für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim und Osnabrück; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
b)
für Erlaubnisse nach § 27 SprengG:
die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden;
in Hannover und Braunschweig die Polizeidirektionen;
in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen – Dezernate Gefahrenabwehr –;
in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd – Regionalstellen Gewerbeaufsicht –, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Geologie und Bergbau, Abteilung Bergbau, in Koblenz;
im Saarland
a)
für Erlaubnisse nach § 7 SprengG für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt, im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
b)
für Lagergenehmigungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SprengG das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
c)
für Bauartzulassungen nach § 17 Absatz 4 SprengG das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz,
d)
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5 SprengG das für Wirtschaft zuständige Ministerium;
in Sachsen
a)
für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20 Sprengstoffgesetz die Landesdirektion Sachsen; für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, und Personen, die in diesen Betrieben tätig sind, das Sächsische Oberbergamt,
b)
für Erlaubnisse nach § 27 Sprengstoffgesetz die Landkreise und kreisfreie Städte;
in Sachsen-Anhalt
a)
für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20 des Sprengstoffgesetzes das Landesamt für Verbraucherschutz. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz,
b)
für Lagergenehmigungen nach § 17 des Sprengstoffgesetzes das Landesamt für Verbraucherschutz. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz,
c)
für Erlaubnisse nach § 27 des Sprengstoffgesetzes der Landkreis/die kreisfreie Stadt, in Magdeburg und Halle die Polizeiinspektion;
in Schleswig-Holstein die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;
in Thüringen das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz und für den bergbaulichen Bereich das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN).
4)
Für die Erteilung jagdrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig:
in Baden-Württemberg die nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Landesjagdgesetz bei den Landratsämtern und den Stadtkreisen errichtete untere Jagdbehörde (Kreisjagdamt);
in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
in Berlin der Polizeipräsident in Berlin;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen das Stadtamt Bremen – Jagdbehörde –, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport – Polizei;
in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Unteren Jagdbehörden –;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen die untere Jagdbehörde;
untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – und die Landeshauptstadt Saarbrücken;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreie Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte – Jagdbehörden –;
in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte – Jagdbehörden –;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.