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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
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Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen zur Unterrichtung anderer Stellen und Personen
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
1.
eine Unterbringungsmaßnahme einschließlich einer solchen Maßnahme gemäß § 1867 BGB getroffen wird,
2.
eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen wird,
3.
eine Unterbringungsmaßnahme verlängert wird,
4.
eine Unterbringungsmaßnahme abgelehnt wird
(Artikel 104 Absatz 4 GG, §§ 167, 312, 325 Absatz 2, §§ 338 und 339 FamFG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3
a)
an den Ehegatten/Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
b)
an jeden Elternteil und jedes volljährige Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
c)
an den Betreuer des Betroffenen,
d)
an eine von dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens,
e)
an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt oder untergebracht werden soll,
f)
an
aa)
die Elternteile, denen die Personensorge zusteht,
bb)
den gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten,
cc)
die Pflegeeltern, wenn der Betroffene minderjährig ist,
g)
an die zuständige Behörde,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
an die zuständige Behörde, wenn ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war.
Anmerkungen: Zuständige Behörden sind
1)
für Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 FamFG
in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG);
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Berlin die Bezirksämter;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg die Bezirksämter;
in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Jugendämter –;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen die Kreise, kreisfreien Städte sowie kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Jugendämter;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte;
2)
für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummern 1 und 2 FamFG
in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG);
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Berlin die Bezirksämter;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg die Bezirksämter;
in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Betreuungsbehörden –;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Betreuungsbehörden;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte;
3)
für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 3 FamFG
in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 3 LVG);
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Berlin die Bezirksämter;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen
a)
die Ortspolizeibehörde (in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven),
b)
außerdem – wenn Ihnen im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde – sind die Mitteilungen zu richten:
in Bremen an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes,
in Bremerhaven an den Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialpsychiatrischer Dienst –;
in Hamburg die Bezirksämter;
in Hessen die Gemeindevorstände;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen das Ordnungsamt;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Kreisgesundheitsbehörden;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.