Inhalt

MiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 29.04.1998
3
Einschränkung der Mitteilungspflichten
(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
1.
soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG oder § 36a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 WPO), oder
2.
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StBerG, § 36a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WPO).
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.