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KostVfg
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.09.2023
§ 34
Aufsicht über den Kostenansatz
(1) Die Vorstände der Justizbehörden überwachen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten die ordnungsmäßige Erledigung des Kostenansatzes durch den Kostenbeamten.
(2) Die besondere Prüfung des Kostenansatzes ist Aufgabe der Kostenprüfungsbeamten (§ 35).
(3) Die dem Rechnungshof zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.