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KostVfg
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.09.2023
§ 1
Kostenbeamter
Die Aufgaben des Kostenbeamten werden nach den darüber ergangenen allgemeinen Anordnungen von den Beamten des gehobenen oder mittleren Justizdienstes oder vergleichbaren Beschäftigten wahrgenommen.