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Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
Für Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags Mitglieder nach Artikel 1 sind (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.