Inhalt
Artikel 10
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
1Für die Amtsdauer des bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Land Hessen in den Verwaltungsrat berufen wird. 2Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den hessischen Vertreter.