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Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 30.10.2009
§ 8
Aufsicht
1Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. 2Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. 3Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. 4Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. 5Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.