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Inhaltsverzeichnis
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Staatsvertrag über die Hochschulzulassung Vom 21. März 2019 (Art. 1–19)
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Abschnitt 1 Aufgaben der Stiftung (Art. 1–3)
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Abschnitt 2 Serviceleistungen (Art. 4)
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Abschnitt 3 Zentrales Vergabeverfahren (Art. 5–11)
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Abschnitt 4 Verordnungsermächtigung, Beschlussfassung, Staatlich anerkannte Hochschulen (Art. 12–14)
Artikel 12 Verordnungsermächtigung
Artikel 13 Beschlussfassung
Artikel 14 Staatlich anerkannte Hochschulen
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Abschnitt 5 Finanzierung, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 15–19)
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.12.2019
Fassung: 21.03.2019
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Artikel 14
Staatlich anerkannte Hochschulen
1
Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden.
2
Die Entscheidung trifft die Stiftung.