Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019
Fassung: 21.03.2019
Artikel 14
Staatlich anerkannte Hochschulen
1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft die Stiftung.