Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019
Fassung: 21.03.2019
Artikel 12
Verordnungsermächtigung
(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
1.
die Auswahlkriterien (Artikel 8 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),
2.
das Nähere zu Verfahren und Methoden der Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten (Artikel 10 Absatz 1 Satz 3),
3.
die Quoten nach Artikel 9 Absatz 1, insbesondere auch in Bezug auf den Erlass von Zulassungen, Zulassungsangeboten und Bescheiden in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2,
4.
im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Stiftung zu richten sind, einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheidversand vorgesehen werden,
5.
im Fall des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
6.
die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 8 Absatz 5,
7.
die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach Artikel 6,
8.
die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 6, soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform vorsieht,
9.
die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 3,
10.
die Einzelheiten zur Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens nach Artikel 2 Absatz 2.
(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze und für den Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten und -Studienmöglichkeiten im Dialogorientierten Serviceverfahren notwendig ist.