Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019
Fassung: 21.03.2019
Artikel 13
Beschlussfassung
(1) Die Stiftung beschließt über
1.
Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 12),
2.
die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Vergabeverfahren (Artikel 7 Sätze 2 und 3),
3.
die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Satz 4).
(2) 1In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. 2Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.
(3) Für Beschlüsse nach Absatz 1 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter erforderlich.