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Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 8
Die Aktenführung in Generalsachen
(1) 1Es sind grundsätzlich bei einer Behörde dieselben Generalakten nur von einer Abteilung der Geschäftsstelle zu führen. 2Die Führung von ParalleIakten bei anderen Abteilungen der Geschäftsstelle ist zu vermeiden. 3Ausnahmen sind durch den Behördenleiter nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes Bedürfnis dafür vorliegt und besondere Sicherungen getroffen sind, dass Unzuträglichkeiten in der Geschäftsführung (z.B. getrennte Bearbeitung zusammen gehöriger Sachen, Schwierigkeiten beim Aufsuchen von Vorgängen usw.) nicht auftreten.
(2) Als Vorblatt zu jedem Generalaktenstück ist ein nach sachlichen Gesichtspunkten gegliedertes Inhaltsverzeichnis zu führen.
(3) 1Die Auszeichnung des Schriftwechsels auf die Generalakten erfordert sorgfältiges Nachdenken über die beste Unterbringung. 2Soweit in der Geschäftsnummer des Eingangs bereits das Aktenzeichen einer übergeordneten Behörde enthalten ist, sind die nachgeordneten Behörden gehalten, zur Wahrung der Einheitlichkeit auch ihrerseits den Schriftwechsel für die gleichen Akten (z.B. 4241) oder, wenn diese von ihnen nicht geführt werden, gemäß dem Beispiel im letzten Satz des § 6 für die von ihnen geführten Akten höherer Ordnung (424 oder 42 oder 4) auszuzeichnen. 3Dies gilt auch dann, wenn schon früher entstandene Vorgänge der nachgeordneten Behörden zu der gleichen Frage zu anderen Generalakten genommen worden sind. 4Es sind dann nach Möglichkeit auch die früheren Vorgänge zu denselben Generalakten zu nehmen unter entsprechendem Vermerk in den alten Generalakten. 5Wird aus besonderen Gründen von der Herübernahme abgesehen, so ist der Zusammenhang durch Vermerke zu sichern. 6Soweit ein Schriftwechsel bei einer Behörde in Rechtsakten, Personalakten, Sammelakten und dergl. entsteht, der bei einer übergeordneten Behörde als Generalsache behandelt wird, steht es der ersteren frei, den Schriftwechsel trotzdem auch weiterhin bei den Rechtsakten, Personalakten usw. zu behandeln. 7Die Generalakten sind jedoch durch Abschriften oder Vermerke zu vervollständigen.
(4) 1Betrifft ein Schriftwechsel das Sachgebiet mehrerer Generalakten, was bei der Auszeichnung auf die Akten sorgfältig zu prüfen ist, so ist zu den mitbetroffenen Akten Nachricht zu geben. 2Dies geschieht, wenn auch der Wortlaut des Schriftstücks für die mitbetroffenen Akten von Bedeutung ist, durch Hinübergabe von Durchschlägen oder Abschriften, sonst durch Hinübergabe von Vermerken. 3Oft wird es genügen, wenn lediglich in das Inhaltsverzeichnis der mitbetroffenen Generalakten ein entsprechender Vermerk eingetragen wird, der auf die den Schriftwechsel enthaltenden Akten hinweist.
(5) Aus Einzelvorgängen, in denen Fragen grundsätzlicher Natur behandelt werden oder die sonst von besonderer Bedeutung sind, sind ebenfalls Abschriften oder Vermerke zu den einschlägigen Generalakten zu geben, wenn es untunlich ist, die Vorgänge selbst zu den Generalakten zu bringen (§ 9 Satz 3).