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GenAktVfg
Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 3
Zweck des Generalaktenplans
1Durch den Generalaktenplan soll die einheitliche Führung der Generalakten bei allen Justizbehörden und damit zugleich eine Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsgangs erreicht werden. 2Diesem Ziele dienen
a)
die Aufstellung der Generalaktenverzeichnisse der einzelnen Behörden auf der Grundlage des Generalaktenplanes (§ 5),
b)
die Verwendung des Aktenzeichens bei der Bildung der Geschäftsnummer (§ 7) und
c)
die Unterbringung der Vorgänge bei den Akten, deren Aktenzeichen in der Geschäftsnummer des eingehenden Schriftstücks enthalten ist, nach näherer Bestimmung des § 8 Abs. 3.