Inhalt
§ 3
Zweck des Generalaktenplans
1Durch den Generalaktenplan soll die einheitliche Führung der Generalakten bei allen Justizbehörden und damit zugleich eine Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsgangs erreicht werden. 2Diesem Ziele dienen
- a)
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die Aufstellung der Generalaktenverzeichnisse der einzelnen Behörden auf der Grundlage des Generalaktenplanes (§ 5),
- b)
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die Verwendung des Aktenzeichens bei der Bildung der Geschäftsnummer (§ 7) und
- c)
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die Unterbringung der Vorgänge bei den Akten, deren Aktenzeichen in der Geschäftsnummer des eingehenden Schriftstücks enthalten ist, nach näherer Bestimmung des § 8 Abs. 3.