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Text gilt ab: 01.04.2011
Fassung: 10.03.2011
§ 3
Einmalzahlung für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten
1Für die unter § 1 Absatz 1 Buchstabe b bis d fallenden Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro erhalten. 2Bei einem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats April wird insgesamt höchstens der sich gemäß § 2 Absatz 1 und 2 ergebende Betrag, mindestens jedoch 120 Euro, gezahlt.