Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2011
Fassung: 10.03.2011
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
a)
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ,
b)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) ,
c)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) ,
d)
Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten .
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 TV-L fallen.