Inhalt
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
- a)
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ,
- b)
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Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) ,
- c)
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Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) ,
- d)
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Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten .
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 TV-L fallen.