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DSVollz
Text gilt ab: 01.01.1977
Fassung: 01.07.1976
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Dritter Teil.
Sicherheit und Ordnung Allgemeine Sicherungsmaßnahmen

15. Sicherung des Anstaltsbereichs

(1) Die Eingänge zu den Anstaltsgebäuden, ihren Räumlichkeiten und zu den Höfen müssen - zumindest in Anstalten des geschlossenen Vollzuges - stets verschlossen gehalten werden. Ausnahmen kann der Anstaltsleiter aus Gründen des Vollzuges oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen, soweit dadurch nicht die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet wird.
(2) Anstaltsschlüssel und Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluß zu halten. Verluste sind sofort zu melden. Die Bediensteten müssen die ihnen ausgehändigten Schlüssel sorgfältig und sicher verwahren. Die Schlüssel sind nicht übertragbar; sie sind beim Verlassen der Anstalt abzugeben. Gefangenen dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters Schlüssel nicht anvertraut werden.
(3) Soweit Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel nicht ausgegeben sind, müssen sie sicher verwahrt werden. Über die Bestände ist ein Verzeichnis zu führen. Verbrauch und Verluste sind sofort zu melden.
(4) Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Gefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden. Die Vollständigkeit der ausgegebenen Arbeitsgeräte muß täglich bei der Abnahme zur Zeit des Arbeitsschlusses festgestellt werden.
(5) In den Höfen darf die Übersicht nicht behindert und auf beiden Seiten der Umwehrung nichts so nahe gelagert, aufgestellt, gebaut oder gepflanzt werden, daß dadurch das Übersteigen der Umwehrung erleichtert wird.
(6) Die Anstalten sind mit Alarmeinrichtungen auszustatten, die nach Bedarf auch die Dienstwohnungen in ihren Bereich einbeziehen.

16. Tordienst

(1) Die Bediensteten der Anstalt und die in der Anstalt ständig verkehrenden Personen dürfen die Anstalt ohne weiteres betreten und verlassen. Andere Personen müssen den Zweck ihres Einlaßbegehrens angeben und sich über ihre Person ausweisen. Sie werden dem Anstaltsleiter oder dem von ihm bestimmten Bediensteten gemeldet und, wenn sie eingelassen werden, von einem Bediensteten begleitet, soweit nichts anderes angeordnet ist. Name und Anschrift dieser Personen sowie die Dauer des Aufenthaltes in der Anstalt werden in ein Besuchsbuch eingetragen.
(2) Während der Zeit zwischen Einschluß und Aufschluß ist in der Regel nur dem Vertreter der Aufsichtsbehörde, dem Anstaltsleiter oder dem von ihm mit einer Kontrolle beauftragten Bediensteten Einlaß in die Anstalt zu gewähren.
(3) Der Anstaltsleiter regelt in einer Dienstanweisung die Aufgaben des Tordienstes im einzelnen.

17. Nachtdienst

Zur Überwachung bei Nacht wird in den Vollzugsanstalten ein ständiger Nachtdienst eingerichtet.

18. Sicherungs- und Alarmplan

Der Anstaltsleiter erläßt zur Sicherung der Anstalt und des Anstaltsbereichs einen Sicherungsplan. Er stellt zur Wiederergreifung entwichener Gefangener, zur Bekämpfung von Meuterei, Aufruhr und Angriffen gegen die Anstalt von außen einen Alarmplan auf; die zuständigen Polizeibehörden sind zu beteiligen.

19. Brandschutz

(1) Der Anstaltsleiter erläßt in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr eine Feuerlöschordnung.
(2) Zur Feuerbekämpfung muß ausreichendes Löschgerät vorhanden sein und in betriebsfähigem Zustand gehalten werden. Die Bediensteten sind mit der Handhabung vertraut zu machen.
(3) Leicht brennbare Gegenstände sind sicher zu verwahren und bestimmungsgemäß zu lagern.

20. Beaufsichtigung der Gefangenen

(1) Die Gefangenen sind so zu beaufsichtigen, daß Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind. Die Beaufsichtigung erstreckt sich insbesondere auf die Vollzähligkeit der Gefangenen, die Einhaltung der Trennungsvorschriften und die Unterbindung unerlaubten Verkehrs. Auf die Nummern 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 141 StVollzG wird hingewiesen.
(2) Gefährliche, fluchtverdächtige und solche Gefangene, bei denen die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht, sind besonders sorgfältig zu beaufsichtigen und ebenso wie ihre Sachen häufiger zu durchsuchen.
(3) Gefährliche und solche Gefangene, von denen Selbstverletzung oder Selbstmord zu befürchten ist, sollen in der Regel nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie gefährliche Werkzeuge in die Hand bekommen.