Inhalt

DSVollz
Text gilt ab: 01.01.1977
Fassung: 01.07.1976
Zweiter Teil.
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst

11. Zusammenarbeit

Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes wirken bei der Behandlung der Gefangenen sowie bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gemeinsam mit den anderen im Vollzug Tätigen mit.

12. Allgemeiner Vollzugsdienst

(1) Die Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen obliegen vor allem den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt einen von ihnen oder einen Beamten des gehobenen Dienstes zum Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes.
(2) Zu den Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes gehören
1.
die Mitwirkung bei der Aufnahme und Entlassung der Gefangenen,
2.
die sichere Unterbringung der Gefangenen,
3.
die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
4.
die Sorge für die Ordnung und Sauberkeit in allen Räumen mit ihren Einrichtungs- und Lagerungsgegenständen,
5.
die Sorge für die Reinlichkeit der Gefangenen, ihrer Wäsche und Kleidung,
6.
die Mitwirkung bei der Pflege erkrankter Gefangener,
7.
nach örtlichen Bestimmungen die Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme von Anträgen.
(3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes haben die mit der Leitung der Arbeitsbetriebe unmittelbar beauftragten Bediensteten zu unterstützen. In Unternehmerbetrieben haben sie die in Nummer 13 Abs. 2 und 4 bezeichneten Aufgaben.
(4) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes sind zum Wechselschichtdienst gleichmäßig heranzuziehen; Ausnahmen bestimmt der Anstaltsleiter.

13. Werkdienst

(1) Zur Leitung der Betriebe der Arbeitsverwaltung und für die Anleitung der Gefangenen in diesen Betrieben sowie für die Überwachung und Wartung der technischen Anlagen der Anstalt werden Bedienstete des Werkdienstes oder fachlich vorgebildete Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes bestellt.
(2) Zu den Aufgaben dieser Bediensteten gehören
1.
die Erledigung der Arbeitsaufträge nach Weisung des Leiters der Arbeitsverwaltung,
2.
die rechtzeitige Zuteilung der Arbeit, der Rohstoffe und der Arbeitsgeräte an die Gefangenen,
3.
die Abnahme der Arbeit und der Arbeitsgeräte am Ende der täglichen Arbeitszeit,
4.
die Feststellung des Maßes der von den Gefangenen an jedem Tage geleisteten Arbeit sowie die Prüfung der abgegebenen Arbeit auf ihre Güte,
5.
die Meldung nicht sorgfältiger oder ungenügender Arbeit,
6.
die unverzügliche Meldung von Betriebsunfällen,
7.
die Belehrung der Gefangenen über die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Gewährleistung der Einhaltung dieser Vorschriften,
8.
die berufliche Ausbildung und Weiterbildung der Gefangenen,
9.
die Instandhaltung der Arbeitsgeräte und Maschinen,
10.
nach örtlichen Bestimmungen die Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme von Anträgen,
11.
die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
12.
die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der ihnen zugeteilten Gefangenen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann einen Bediensteten des Werkdienstes zum Werkdienstleiter bestellen.
(4) Bei der Gefangenenarbeit eingesetzte Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes müssen sich mit den eingeführten Arbeiten vertraut machen und befähigt sein, die Gefangenen bei der Arbeit anzuleiten und zu überwachen.

14. (aufgehoben)