Inhalt

DSVollz
Text gilt ab: 01.01.1977
Fassung: 01.07.1976
Erster Teil.
Allgemeine Berufspflichten der Bediensteten

1. Grundpflichten

(1) Die Bediensteten der Vollzugsanstalten müssen sich immer bewußt sein, daß jeder von ihnen neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen ist, die Aufgaben des Vollzuges (§ 2 StVollzG) zu verwirklichen.
(2) Sie sollen durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung hinführen.

2. Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen

(1) 1Gegenüber Gefangenen und Entlassenen, deren Angehörigen und Freunden ist die notwendige Zurückhaltung zu wahren. 2Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, ist der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen. 3Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen dienstlich tätig werden darf.
(2) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand mit den Gefangenen Geschäfte eingehen; sie dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleitung keine Nachrichten und Aufträge vermitteln und von Gefangenen weder Geld noch andere Sachen entgegennehmen oder an diese aushändigen.

3. Lauterkeit des dienstlichen Verhaltens

Die Bediensteten dürfen ihre dienstliche Stellung und die Beziehungen der Anstalt zu Personen, die für die Anstalt Waren liefern oder Leistungen bewirken oder Gefangene beschäftigen, nicht zu ihrem eigenen Vorteil nutzen. Sie dürfen für Verrichtungen aus Anlaß der Ausübung ihres Dienstes ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde keinerlei Vergütung oder sonstige Vorteile annehmen.

4. Arbeiten für Bedienstete

Für die Inanspruchnahme der Gefangenenarbeit und den Bezug von Anstaltserzeugnissen durch Bedienstete gelten die besonderen Bestimmungen der Landesjustizverwaltungen.

5. Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Bediensteten haben, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, auch soweit sie persönliche Verhältnisse der Gefangenen betreffen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

6. Tragen von Waffen

Innerhalb der Anstalt werden grundsätzlich keine Waffen getragen. Der Anstaltsleiter bestimmt, inwieweit in Ausnahmefällen, besonders bei der Aufsicht innerhalb der Anstalt, beim Nachtdienst, beim Aufenthalt im Freien, bei der Arbeit in den Betrieben und bei größeren Ansammlungen Waffen von den Bediensteten zu tragen sind.

7. Verhalten bei Widersetzlichkeiten

Die Bediensteten haben Widersetzlichkeiten, Meutereien und Fluchtversuchen mit Besonnenheit, wenn erforderlich, unter Einsatz der eigenen Person, entgegenzutreten und Widerstände, notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, zu brechen. Gegenseitige Hilfeleistung ist Pflicht.

8. Dienstregelung

(1) Der Anstaltsleiter regelt den Dienst. Er hat hierbei die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit der Bediensteten und die Erfordernisse der Sicherheit zu beachten sowie auf die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bediensteten gebührend Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Bediensteten haben sich in dem ihnen zugewiesenen Dienstbereich aufzuhalten.

9. Meldepflicht

Die Bediensteten haben dem Anstaltsleiter oder den von ihm beauftragten Bediensteten alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ferner sind alle Beobachtungen zu melden, die bedeutsam sind für die Beurteilung und die Behandlung der Gefangenen, für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt sowie für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden. Erkrankungen von Gefangenen sind dem Anstaltsarzt anzuzeigen.

10. Anrede des Gefangenen

Der Gefangene wird mit „Sie“ angesprochen. Die im bürgerlichen Leben üblichen Anreden sind zu gebrauchen.