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eAktFGV
Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 29.07.2019
§ 6
Geltung weiterer Verordnungen
Im Übrigen bleiben die Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit und die Vorschriften zur Datensicherheit und zum Datenschutz unberührt.