Inhalt

eAktFGV
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 29.07.2019
§ 1
Anordnung der elektronischen Aktenführung
1Bei den Finanzgerichten werden die Prozessakten elektronisch geführt. 2Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, können in elektronischer Form weitergeführt werden. 3Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. 4Es wird darauf geachtet, dass die Verfahren barrierefrei sind.