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ZustWiG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.01.2005
Art. 19b
Vollstreckung von Corona-Wirtschaftshilfen und Energie-Härtefallhilfen
(1) Die Finanzämter sind Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide, die die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern nach § 47b der Zuständigkeitsverordnung erlassen hat zur
1.
Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Coronapandemie, der Bayerischen Lockdown-Hilfe, der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe oder des Corona- Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen,
2.
Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen.
(2) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gelten entsprechend.