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ZustWiG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.01.2005
Art. 14
Bank- und Börsenwesen
(1) Für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen der Kreditinstitute im Sinn von § 62 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes und alle hiermit zusammenhängenden Entscheidungen ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zuständig.
(2) Das Staatsministerium ist Börsenaufsichtsbehörde im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Börsengesetzes.