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ZustWiG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.01.2005
Art. 19a
Billigkeitsleistungen
Für Verwaltungsaufgaben in Zusammenhang mit Billigkeitsleistungen im Sinn des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die auf Grund der Folgen des Krieges in der Ukraine gewährt werden, gilt Art. 44 Abs. 3 BayHO entsprechend.