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ZustWiG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.01.2005
Art. 19
Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit
1Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 ist die Regierung der Oberpfalz. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Anwendung dieser Verordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.