Inhalt
§ 8
Zentraler Reiseservice Bayern
1Das Landesamt ist als Zentraler Reiseservice Bayern zuständig für die Organisation von Reisen im Sinne des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) durch Beratung und Beschaffung der Reisemittel der Bediensteten
- 1.
-
aus den nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration,
- 2.
-
der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit sowie des Landesamts für Schule,
- 3.
-
der Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus, der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen, der Zentralstelle Cybercrime Bayern und der Zentralstelle Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung sowie mit Ausnahme der Dienstreisen im Sinne von Art. 22 BayRKG in Strafsachen und der Dienstreisen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zur Erledigung von Dienstgeschäften im Rahmen der Rechtspflege,
- 4.
-
aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,
- 5.
-
aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
- 6.
-
aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,
- 7.
-
aus den nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr,
- 8.
-
des Zentrums Bayern Familie und Soziales, der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie Sozialgerichtsbarkeit, des Hauses des deutschen Ostens, des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Medienkompetenz sowie der Akademie der Sozialverwaltung,
- 9.
-
des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter,
- 10.
-
aus den nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik im Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
- 11.
-
aus den nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention,
- 12.
-
des Landesamts für Denkmalpflege, der staatlichen Theater, der staatlichen Museen und Sammlungen, der staatlichen Archive, der staatlichen Bibliotheken und des Zentralinstituts für Kunstgeschichte.
2Die Staatsministerien sowie der Oberste Rechnungshof können für ihre Bediensteten daneben ebenfalls die Beratung und Beschaffung der Reisemittel übernehmen. 3Die Ansprüche der Bediensteten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz bleiben unberührt.