Inhalt
§ 8
Zentraler Reiseservice Bayern
1Das Landesamt ist als Zentraler Reiseservice Bayern zuständig für die Organisation von Reisen im Sinne des Bayerischen Reisekostengesetzes durch Beratung und Beschaffung der Reisemittel der Bediensteten
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aus den nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration mit Ausnahme der Regierung von Oberbayern,
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der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit sowie des Landesamts für Schule,
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der Justizvollzugsanstalten Würzburg und Schweinfurt, des Amtsgerichts Würzburg, des Landgerichts Würzburg und der Staatsanwaltschaft Würzburg,
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aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,
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aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
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aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,
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aus den nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr,
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des Zentrums Bayern Familie und Soziales, der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, des Hauses des deutschen Ostens sowie des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Medienkompetenz,
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des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter,
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aus den nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik im Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
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aus den nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention,
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des Landesamts für Denkmalpflege, der staatlichen Theater, der staatlichen Museen und Sammlungen, der staatlichen Archive, der staatlichen Bibliotheken und des Zentralinstituts für Kunstgeschichte.
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2Die Staatsministerien sowie der Oberste Rechnungshof können für ihre Bediensteten daneben ebenfalls die Beratung und Beschaffung der Reisemittel übernehmen. 3Die Ansprüche der Bediensteten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz bleiben unberührt.