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ZustV-Bezüge
Text gilt ab: 16.07.2024
Fassung: 24.10.2003
§ 1
Besoldung
(1) Das Landesamt für Finanzen (Landesamt) setzt für den staatlichen Bereich die Besoldung der Beamten und Richter fest und ordnet sie zur Zahlung an.
(2) Abweichend von Abs. 1 obliegt die Festsetzung und Anordnung der Besoldung der bei der Versorgungskammer beschäftigten Beamten sowie der zur Versicherungskammer und zur Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten der Versorgungskammer.