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ZustV-Bezüge
Text gilt ab: 01.11.2018
Fassung: 24.10.2003
§ 6
Nachversicherung
(1) Die Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Beamte, Richter und sonstige versicherungsfrei Beschäftigte, deren Dienstherr oder Arbeitgeber der Freistaat Bayern ist, wird durch das Landesamt erteilt, soweit eine Zuständigkeit des Landesamts für die Bezügeabrechnung nach dieser Verordnung gegeben ist.
(2) Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 185 Abs. 1 SGB VI werden für den in Abs. 1 genannten Personenkreis durch das Landesamt gezahlt.
(3) Die Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI wird für den in Abs. 1 genannten Personenkreis durch das Landesamt erteilt.
(4) Die Zuständigkeit des Landesamts nach den Abs. 1 bis 3 umfasst alle versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse, die beim Freistaat Bayern zurückgelegt wurden.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 obliegen die dort genannten Aufgaben
1.
der Versorgungskammer für die Beamten des Freistaates Bayern und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten bei dieser Behörde,
2.
der Versorgungskammer für die zur Versicherungskammer Bayern und zur Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten.