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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 5
Zuständigkeit der Gemeinden
(1) Die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig
1.
für die Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a StVO);
2.
für die Bewilligung von Parkerleichterungen für
a)
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
b)
schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt, und
c)
schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO);
3.
für die Bewilligung von Parkerleichterungen für Ohnhänder und Ohnarmer (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO);
4.
für die Bewilligung von Parkerleichterungen für kleinwüchsige Menschen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO);
5.
im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 ZustGVerk auf Gemeindestraßen im Sinn des Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinn des Art. 53 BayStrWG sowie auf Verkehrsflächen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinn des Straßenverkehrsrechts sind, für die Erteilung von Ausnahmen
a)
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4 StVO),
b)
von dem Verbot, im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 29 Abs. 2 StVO Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu betreiben, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 31 StVO),
c)
von dem Verbot, Lautsprecher zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO),
d)
von dem Verbot, Gehwege zur Reinigung mit Fahrzeugen über 2,8 t zu befahren (§ 35 Abs. 6 Satz 1 letzte Alternative StVO).
6.
für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41 StVO), Richtzeichen (§ 42 StVO) oder Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) auf den in Nr. 5 genannten Straßen angeordnet sind.
(2) Örtlich zuständig ist
1.
für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat;
2.
für die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Nr. 5 und 6 die Behörde, in deren Bezirk von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll.