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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 4
Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken
(1) Die Regierung von Oberfranken ist, soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten, auf mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes
1.
an nicht gekennzeichneten Anschlußstellen einzufahren (§ 18 Abs. 2 StVO),
2.
zu halten (§ 18 Abs. 8 StVO),
2a.
diese als Fußgänger zu betreten (§ 18 Abs. 9 Satz 1 StVO),
3.
an nicht gekennzeichneten Anschlußstellen auszufahren (§ 18 Abs. 10 Satz 1 StVO),
4.
außerhalb geschlossener Ortschaften Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO),
5.
innerhalb geschlossener Ortschaften Werbung und Propaganda, die auf den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften wirkt, durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 2 StVO).
(2) § 47 StVO bleibt unberührt.