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ZustVVerk
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 3
Zuständigkeit der Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte
(1) Die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte als untere Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig
1.
für die Erteilung von Ausnahmen
a)
von der Verpflichtung zum Aufstellen des Warndreiecks (§ 15 Satz 2 StVO),
b)
von den Verboten, auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen, die nicht in der Baulast des Bundes liegen,
aa)
an nicht gekennzeichneten Anschlußstellen einzufahren (§ 18 Abs. 2 StVO),
bb)
zu halten (§ 18 Abs. 8 StVO),
cc)
an nicht gekennzeichneten Anschlußstellen auszufahren (§ 18 Abs. 10 Satz 1 StVO),
c)
von den Verboten, auf Kraftfahrstraßen
aa)
an anderen Stellen als an Kreuzungen und Einmündungen einzufahren (§ 18 Abs. 2 StVO),
bb)
zu halten (§ 18 Abs. 8 StVO),
cc)
an anderen Stellen als an Kreuzungen und Einmündungen auszufahren (§ 18 Abs. 10 Satz 2 StVO),
d)
von dem Verbot, auf Autobahnen mit im Ausland zugelassenen Kraftomnibussen ohne Anhänger schneller als 80 km/h zu fahren (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO),
e)
von dem Verbot, im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 29 Abs. 2 StVO Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu betreiben, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 31 StVO),
f)
von dem Verbot, außerhalb geschlossener Ortschaften Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO), soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist,
g)
von dem Verbot, innerhalb geschlossener Ortschaften Werbung und Propaganda, die auf den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften wirkt, durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 2 StVO), soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist,
h)
von dem Verbot, Gehwege zur Reinigung mit Fahrzeugen über 2,8 t (§ 35 Abs. 6 Satz 1 letzte Alternative StVO) zu befahren, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zuständig sind,
i)
von den Verboten, die von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde durch Vorschriftzeichen (§ 41 StVO), Richtzeichen (§ 42 StVO) oder Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) angeordnet sind und in den in § 5 Abs. 1 Nr. 5 genannten Fällen, wenn im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung über den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Straßenverkehrsbehörde hinaus beantragt wird,
j)
von Zeichen 286, Zeichen 290.1, Zeichen 314, Zeichen 314.1 und Zeichen 315 (jeweils mit Zusatzzeichen) und Zeichen 325.1, von der Betätigung von Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 StVO), vom Verbot des Parkens auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO) und vom Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1 StVO) für Handwerksbetriebe, Handelsvertreter und im sozialen Dienst Tätige im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung für ihren Bezirk;
2.
für die Erteilung von Erlaubnissen
a)
für Veranstaltungen, die sich über nicht mehr als drei Regierungsbezirke erstrecken (§ 44 Abs. 3 Satz 3 StVO in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 StVO), wobei das Landratsamt bei geringer Bedeutung einer Veranstaltung im Einzelfall die örtliche Straßenverkehrsbehörde für zuständig erklären kann, wenn diese dies beantragt,
b)
für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz (§ 44 Abs. 5 StVO);
3.
für den Abschluß von Vereinbarungen für den Militärverkehr auf örtlichen Militärstraßen (§ 44 Abs. 4 StVO); § 44a Abs. 2 StVO bleibt unberührt.
(2) Örtlich zuständig ist
1.
für die Erteilung von Ausnahmen
a)
gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat,
b)
gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, c und f bis j die Behörde, in deren Bezirk von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden soll,
c)
gemäß Abs 1 Nr. 1 Buchst. d die Behörde, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt,
d)
gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt;
2.
für die Erteilung von Erlaubnissen
a)
gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt,
b)
gemäß Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b die Behörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt (§ 47 Abs. 3 StVO);
3.
für den Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Nr. 3 die Behörde, in deren Bezirk der Standort liegt.