- a)
-
von der Verpflichtung zum Aufstellen des Warndreiecks (§ 15 Satz 2 StVO),
- b)
-
von den Verboten, auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen, die nicht in der Baulast des Bundes liegen,
- aa)
-
an nicht gekennzeichneten Anschlußstellen einzufahren (§ 18 Abs. 2 StVO),
- bb)
-
zu halten (§ 18 Abs. 8 StVO),
- cc)
-
an nicht gekennzeichneten Anschlußstellen auszufahren (§ 18 Abs. 10 Satz 1 StVO),
- c)
-
von den Verboten, auf Kraftfahrstraßen
- aa)
-
an anderen Stellen als an Kreuzungen und Einmündungen einzufahren (§ 18 Abs. 2 StVO),
- bb)
-
zu halten (§ 18 Abs. 8 StVO),
- cc)
-
an anderen Stellen als an Kreuzungen und Einmündungen auszufahren (§ 18 Abs. 10 Satz 2 StVO),
- d)
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von dem Verbot, auf Autobahnen mit im Ausland zugelassenen Kraftomnibussen ohne Anhänger schneller als 80 km/h zu fahren (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO),
- e)
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von dem Verbot, im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 29 Abs. 2 StVO Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu betreiben, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 31 StVO),
- f)
-
von dem Verbot, außerhalb geschlossener Ortschaften Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO), soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist,
- g)
-
von dem Verbot, innerhalb geschlossener Ortschaften Werbung und Propaganda, die auf den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften wirkt, durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Abs. 1 Satz 2 StVO), soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist,
- h)
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von dem Verbot, Gehwege zur Reinigung mit Fahrzeugen über 2,8 t (§ 35 Abs. 6 Satz 1 letzte Alternative StVO) zu befahren, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zuständig sind,
- i)
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von den Verboten, die von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde durch Vorschriftzeichen (§ 41 StVO), Richtzeichen (§ 42 StVO) oder Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) angeordnet sind und in den in § 5 Abs. 1 Nr. 5 genannten Fällen, wenn im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung über den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Straßenverkehrsbehörde hinaus beantragt wird,
- j)
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von Zeichen 286, Zeichen 290.1, Zeichen 314, Zeichen 314.1 und Zeichen 315 (jeweils mit Zusatzzeichen) und Zeichen 325.1, von der Betätigung von Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 StVO), vom Verbot des Parkens auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 StVO) und vom Verbot der Benutzung von Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1 StVO) für Handwerksbetriebe, Handelsvertreter und im sozialen Dienst Tätige im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung für ihren Bezirk;