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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 8
Kürzung der Anwärterbezüge
Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) ist für Anwärterinnen und Anwärter der Verwaltung für Ländliche Entwicklung dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, im Übrigen der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.