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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 10
Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten
Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 5 BayBesG zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten übertragen, für die sie zur Ernennung befugt sind.